Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 16b Einstiegsgeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Nach Gewicht
- LSG NRW, 26.07.2023 – L 12 AS 68/22Zitiert von 2
- LSG NRW, 06.06.2013 – L 7 AS 1884/12Zitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 – L 32 AS 1345/16Zitiert von 1
- SG Kassel, 17.12.2014 – S 6 AS 612/13
- LSG NRW, 25.06.2013 – L 2 AS 2249/12Zitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2011 – L 25 AS 538/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 04.12.2025 – L 19 AS 666/24
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.01.2025 – L 2 AS 370/23
- LSG NRW, 10.10.2024 – L 6 AS 565/22
46 Entscheidungen zu § 16b SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16b SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16b#abs-1 (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16b#abs-2 (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/16b#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.